Bis zum September 2008 hat die Kanzlei Waldorf über den Umweg der Staatsanwaltschaften (Strafanzeige gegen Unbekannt und dann Akteneinsicht), die Adresse des vermeintlichen Rechtsverletzers erhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaften sich aber immer mehr weigerten zu ermitteln, und der Gesetzgeber einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eingeführt hat, richtet sich die Kanzlei Waldorf vornehmlich direkt an den Provider. Allerdings muss ein Richter zustimmen, dass der Provider die Daten herausgeben darf. Dies geschieht in Form eines Beschlusses, der regelmäßig den Abmahnungen beigelegt wird.
Die Unterlassungserklärung sollte nicht in der Form unterschrieben werden, wie sie von der Kanzlei Waldorf bereit gestellt wird. Die Unterlassungserklärung stellt in der bereitgestellten Form ein Schuldanerkenntnis dar. Aus diesem Grund ist es nötig die Unterlassungserklärung abzuändern (modifizieren). Die Abänderung der Unterlassungserklärung sollte nicht ohne entsprechende Kenntnis selber vorgenommen werden. Insbesondere muß die Unterlassungserklärung weiter strafbewehrt sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf eine Abmahnung weitere folgen. Das hängt maßgeblich davon ab, wieviele Dateien über den Anschluss heruntergeladen wurden. Allerdings kann die Unterlassungserklärung erweitert werden, um Folgeabmahnungen zu verhindern. Bitte bedenken Sie aber je weiter die Unterlassungserklärung, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dagegen (unbewußt) verstossen wird. Daher gilt die Faustregel so “weit wie nötig aber so eng wie möglich”. Lassen Sie sich hier im Zweifel durch einen Anwalt beraten.
Die Frage, ob die Forderung bezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die Rechtsverletzung stattgefunden hat, beweisbar ist und gegebenenfalls dem Anschlussinhaber zugerechnet werden kann. Dies ist eine Frage, die nur von Fall zu Fall beantwortet werden kann. Derzeit ist die Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich.
Richtig ist, dass nach § 97 a II UrhG in einfach gelagerten Fällen die Anwaltskosten auf 100 EUR gedeckelt werden. Die Kanzlei Waldorf bestreitet die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Tauschbörsenfälle, Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es noch nicht. Hier gilt es die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
Ich empfehle erst einmal in Ruhe durchzuatmen. Die Angst, dass nach dem ersten Brief noch viele weitere folgen und dann die Lebensgrundlage entzogen wird, ist unbegründet. In den Jahren meiner Tätigkeit habe ich nur sehr selten erlebt, dass nach einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf eine weitere kam. Mehr als zwei Abmahnungen sind mir noch nicht untergekommen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und nutzen Sie die Möglichkeit meiner kurzen kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung über Chancen und Risiken.
Quelle:
www.dr-wachs.de